Wegen Amtsgeheimnisverletzung verurteilt
Von Attila Szenogrady. Aktualisiert am 16.08.2012 1 Kommentar
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«Haben Sie das Urteil des Bezirksgerichts Uster gelesen und verstanden?», wollte der Gerichtspräsident vom Beschuldigten zum Auftakt der Verhandlung wissen. «Gelesen schon, aber nicht ganz verstanden», entgegnete der leitende Angestellte, der den Vorwurf der Verletzung des Amtsgeheimnisses auch gestern vor dem Zürcher Obergericht von sich wies.
Die Anklage ging auf den September 2009 zurück. Damals telefonierte der Amtsleiter mit einem Redaktor des ZO/AvU und informierte ihn über einen Beschluss des Stadtrates zur Green Golf AG und ihrem öffentlichen Restaurant bei der Golf Driving Range in Riedikon.
Strafanzeige der Green Golf AG
Laut Anklage teilte der Beschuldigte dem Journalisten mit, dass der Stadtrat beschlossen habe, den Zustand gemäss Beschluss von 2002 wieder herzustellen. Nämlich eine kalte Küche, 56 Plätze und eine Cafeteria. Dabei sei die Benutzung des Cafébetriebs durch öffentliche Besucher zu untersagen. Zudem sei die Nutzung des Clubhauses auf Clubmitglieder zu beschränken. Bereits am nächsten Tag berichtete der ZO/AvU unter dem Titel «Restaurant nur noch für Golfer?» darüber.
Der Artikel löste Emotionen aus. Vor allem bei den Betreibern der betroffenen Green Golf AG. Sie mussten vom bevorstehenden Ende ihres öffentlichen Restaurants aus der Zeitung erfahren. Sie erstatteten in der Folge Strafanzeige gegen den leitenden Angestellten der Stadt Uster.
Zunächst sah es für den Beschuldigten gut aus. Die Staatsanwaltschaft stellte das Strafverfahren ein. Doch dann drehte der Wind. Die Privatklägerin erhob erfolgreich Rekurs, worauf die Staatsanwaltschaft doch noch Anklage wegen Verletzung des Amtsgeheimnisses erhob. Ende 2011 kam es zu einem ersten Prozess in Uster. Dabei wurde der Kadermitarbeiter für schuldig befunden und zu einer bedingten Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu 200 Franken verurteilt. Das Bezirksgericht befand, dass die Inhalte des Stadtrat-Beschlusses nicht für die Öffentlichkeit bestimmt gewesen seien. Deshalb habe sich der Angeschuldigte als Mitglied einer Behörde strafbar verhalten.
Vergeblich Freispruch verlangt
Die Verteidigung legte Berufung ein und forderte am Zürcher Obergericht einen vollen Freispruch. Die Anwältin sprach von einem grossen öffentlichen Interesse am Golfprojekt. Deshalb habe ihr Mandant den Journalisten zwecks Vermeidung von Fehlern möglichst gut unterrichten wollen. So habe der Redaktor gefragt, ob das Klubhaus abgebrochen werden müsse. Was der Beschuldigte verneint habe und deshalb über die Wiederherstellung der alten Nutzung gesprochen habe. Auch zur Vermeidung einer falschen Meldung. Ihr Klient habe verhältnismässig gehandelt.
Die Oberrichter verwarfen diese Argumente einstimmig. Der Beschluss des Stadtrates sei nur für einen beschränkten Adressatenkreis bestimmt gewesen, erklärten sie. Der Beschuldigte habe nicht davon ausgehen können, dass die Inhalte des Beschlusses bereits öffentlich bekannt waren. Das Obergericht sprach von einem leichten Verschulden, allerdings habe der Leiter eine Verletzung des Amtsgeheimnisses in Kauf genommen. Die bedingte Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu 200 Franken wurde bestätigt. (ZO/AvU)
Erstellt: 16.08.2012, 21:59 Uhr
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