Blaulicht

Definitives Aus für Sex-Salon

Von Urs-Peter Inderbitzin. Aktualisiert am 08.08.2012 3 Kommentare

Ein Sex-Etablissement nahe beim Brüttiseller Autobahnkreuz muss seine Pforten schliessen. Auch das Bundesgericht hat entschieden, dass das sexgewerbliche Atelier in einer Wohnzone nicht zonenkonform ist.

Das Etablissement in Brüttisellen muss gemäss Bundesgerichtsurteil schliessen (im Bild die Bumsalp in Dübendorf). (Symbolbild: Archiv ZO/AvU)

Das Etablissement in Brüttisellen muss gemäss Bundesgerichtsurteil schliessen (im Bild die Bumsalp in Dübendorf). (Symbolbild: Archiv ZO/AvU)

Artikel zum Thema

Teilen und kommentieren

Korrektur-Hinweis

Melden Sie uns sachliche oder formale Fehler.

Seit 1999 bieten käufliche Damen in einem Atelier in Brüttisellen ihre Dienste an. Im Jahr 2008 übernahm eine Brasilianerin den Laden. Täglich warten dort zwei oder drei Damen auf männliche Kundschaft. Im Dezember 2009 erhielt die Brasilianerin unerfreuliche Post von der Baubehörde. Den Liebesdienerinnen wurde verboten, in dem in der Wohnzone gelegenen Mehrfamilienhaus im Stockwerkeigentum weiterhin Freier zu empfangen. Der Brasilianerin wurde befohlen, den Sex-Betrieb innert 60 Tagen zu schliessen und den ursprünglichen Zustand – sprich eine Wohnnutzung – wieder­herzustellen. Ein erster Gang der Bra­silianerin ans Bundesgericht hat die ganze Sache erheblich verzögert. Dort hatte sie vorerst einen Teilerfolg erzielt, weil das Zürcher Verwaltungs­gericht nicht auf ihre Beschwerde gegen den Schliessungsbefehl einge­treten war.

Der Streit ging deshalb an die Baurekurskommission des Kantons Zürich zurück, welche Mitte Juni 2011 erneut die Schliessung des Betriebs anordnete und der Brasilianerin 120 Tage zur Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands einräumte. Auch diesen Entscheid akzeptierte die Brasilianerin nicht, blitzte im letzten Dezember aber beim Zürcher Verwaltungsgericht ab.

Vorwurf der Willkür

Die Frau zog erneut vors Bundesgericht. In Lausanne warf sie dem Zürcher Verwaltungsgericht vor, die – für diesen Streit massgebende – alte Bau- und Zonenordnung der Gemeinde Brüttisellen willkürlich angewandt zu haben. Es sei falsch, das von ihr betriebene sexgewerbliche Atelier als «zumindest mässig störend» einzustufen, weil der örtliche Kontext nicht beachtet worden sei. In unmittelbarer Umgebung des Ateliers befände sich eine Gewerbezone mit diversen Einkaufszen­tren. Nebst der Nähe zum Autobahnkreuz Brüttisellen werde dadurch zusätzlicher intensiver Einkaufsverkehr generiert. Verglichen hiermit sei das zusätzliche Störpotenzial des sehr diskret auftretenden Ateliers gering.

Bereits das Zürcher Verwaltungsgericht hatte diese Argumentation verworfen. Ein Betrieb könne nur dann als «nicht störend» eingestuft werden, wenn die Nutzung ein gesundes und ­ruhiges Wohnen im Allgemeinen nicht beeinträchtige und einwandfrei in eine Wohnzone passe, hielt das Verwaltungsgericht in seinem Entscheid fest. Zwischen einer sexgewerblichen Nutzung und einer Wohnnutzung bestehe nun mal aber ein Konfliktpotenzial, das prinzipiell geeignet sei, die Wohnqua­lität in der Umgebung zu vermindern. Auch wenn sich in unmittelbarer Nachbarschaft des Ateliers eine grosse Gewerbezone mit diversen Einkaufszen­tren und ein Autobahnkreuz befänden, bleibe das Störpotenzial zumindest ­bezüglich der übrigen Wohnungen im Mehrfamilienhaus bestehen.

Mögliche Rufschädigung

Das Bundesgericht hat diese Argumentation in seinem Urteil vom 18. Juli nun noch verdeutlicht und verweist auf die Funktion der Zulassung von nicht störenden Betrieben. In einer Wohnzone soll nur Gewerbe zugelassen werden, welches dem Bedarf der Bewohner diene. Das Gericht spricht dabei von Bäckereien, Coiffeurläden, Arztpraxen oder Ateliers für stille Berufe. Eine «sexgewerbliche Nutzung einer Wohnung in einem Mehrfamilienhaus kann – wie im zu beurteilenden Fall – dazu führen, dass sich Bewohner belästigt fühlen, und sie ist geeignet, den guten Ruf des Quartiers zu beeinträchtigen und damit die Vermietbarkeit von Wohnungen in der Umgebung der betroffenen Liegenschaft, insbesondere an Familien mit Kindern, zu erschweren», heisst es wörtlich im Urteil aus Lausanne. Solche nachteiligen ideellen Auswirkungen hätten zulässig eingestufte Betriebe wie Bäckereien oder Arztpraxen nicht.

Die Brasilianerin kann auch aus dem Umstand, dass das Sex-Atelier offenbar seit 1999 von der Gemeinde geduldet wurde, nichts zu ihren Gunsten ableiten. Laut dem Urteil aus Lausanne hätte sich die Brasilianerin nicht auf die Auskunft ihrer Vorgängerin, wonach die kommunalen Behörden den sexgewerblichen Betrieb als zulässig erachteten, verlassen dürfen. Vielmehr hätte sie sich, gerade weil sie mit den schweizerischen Gepflogenheiten nicht vertraut war, bei Übernahme des Betriebes bei den Baubehörden erkundigen müssen, ob dort ein Sex-Atelier geführt werden darf.

Beschwerdeführerin zahlt

Fazit des Bundesgerichts: «Das gewichtige planerische Interesse, in Wohnzonen keine sexgewerblichen Einrichtungen zuzulassen, überwiegt das betriebswirtschaftliche Interesse der Beschwerdeführerin an der Weiterführung des sexgewerblichen Ateliers.» Dies gilt laut Bundesgericht im konkreten Fall umso mehr, als mit der Nutzungsänderung in eine Wohnung keine kostspie­ligen baulichen Umbauarbeiten vor­genommen werden müssten. Nicht begründet scheint dem Bundesgericht schliesslich die Befürchtung der Brasilianerin, sie könnte bei einem Umzug ihren Kundenstamm verlieren, «ist doch die Adressänderung über den Internetauftritt des Ateliers leicht kommunizierbar». Die Brasilianerin muss die Gerichtskosten von 3000 Franken bezahlen. (ZO/AvU)

Erstellt: 07.08.2012, 20:52 Uhr

3

Kommentar schreiben

Verbleibende Anzahl Zeichen:

No connection to facebook possible. Please try again. There was a problem while transmitting your comment. Please try again.

3 Kommentare

Urs Grazioli

08.08.2012, 10:12 Uhr
Melden 9 Empfehlung 0

Den Fall wissentlich hinausgezögert und zwischenzeitlich mehrere 10'000.- Franken verdient. Muss aber "nur" Gerichtskosten von 3'000.- bezahlen. Die Brasilianerin lacht sich doch ins Fäustchen.... Und gilt dieser Entscheid auch für Volketswil? Da wird doch auch Sex in einem Hochhaus- bzw. Wohnquartier angeboten. Antworten


jovan haut

03.12.2012, 00:23 Uhr
Melden 1 Empfehlung 0

Man kommt einfach zu nichts. Mit total verspannter Nackenmuskulatur. Nichts für Weicheier. Alle reden von Bildung, aber keiner tut was dagegen. Ein paar Selbstverständlichkeiten vorneweg: Alle waren in Woodstock – außer mir und den Beatles. Hier müsste ja eigentlich die Diskussion enden. Stattdessen ufert sie aus. Langsam atmen und an früher denken Antworten



Populär auf Facebook Privatsphäre

Zeigen Sie uns Ihr Lieblingsbild

  • Schicken Sie uns Ihr bestes Foto an redaktion@zol.ch, Vermerk «Leserbild der Woche». Im ZO/AvU publizierte Fotos werden mit 100 Franken belohnt.

Der Zürcher Oberländer auf Facebook

Facebook

Werden Sie Fan vom Zürcher Oberländer.


© ZO-Online 2011 Alle Rechte vorbehalten