Seerestaurant beschäftigt Bundesgericht
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Am 27. Januar hatte das Obergericht des Kantons Zürich entschieden, nicht auf die Klage des VSG einzutreten, weil es für die Klage nicht zuständig sei. Der Verband will sich nun Klarheit im verwirrenden Rechtsstreit verschaffen und zieht den Fall ans Bundesgericht weiter. Das Bundesgericht soll abschliessend Entscheiden, wer nun für die Beurteilung der Klage des VSG zuständig ist. Er hatte gegen die Streichung eines Bauverbotsservituts durch die Meliorationsgenossenschaft geklagt. Erste Instanz war der Bezirksrat. Er entschied, er sei für die Klage nicht zuständig und verwies den VSG ans Bezirksgericht. Dieses erklärte sich für die Angelegenheit ebenfalls für nicht zuständig, weil es sich um einen Verwaltungsakt handle. Das Obergericht stützt diese Haltung in seinem Urteil von Januar (wir berichteten). Zuständig ist gemäss Obergericht der Bezirksrat und das Verwaltungsgericht.
Sponsoren springen ein
Teilt das Bundesgericht diese Meinung, muss der VSG erneut vor dem Bezirksrat klagen – sicher auch auf Erstattung der Kosten die dem Verband aus dem bisherigen Verfahren erwachsen sind. Diese belaufen sich auf rund 45?000 Franken, ohne das bisher in der Sache ein Entscheid gefällt worden wäre. «Das ist unbefriedigend», sagt Erich Sutter, Präsident des VSG. «Eine Gerichtsinstanz muss endlich prüfen, ob die Löschung des Servituts rechtens war oder nicht.» Den Fall ans Bundesgericht weiterziehen kann der VSG nur, weil diverse Sponsoren ihre Unterstützung zugesichert haben. Nur dank der Sponsoren könne der Verband ohne eigenes finanzielles Risiko ans Bundesgericht gelangen, sagt Sutter. (ZO/AvU)
Erstellt: 22.02.2012, 19:24 Uhr
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