Bezirk Pfäffikon
Dignitas muss «Sonderbeitrag» offen legen
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Eine betagte Frau aus Deutschland und ihre Tochter hatten sich im Juni 2010 mit Unterstützung von Dignitas das Leben genommen. Die Staatsanwaltschaft See/Oberland fand bei den Toten Aufzeichnungen, in denen von der Überweisung eines «Sondermitgliedschaftsbeitrags» an den Suizidhilfeverein von Ludwig A. Minelli die Rede war.
Selbstsüchtige Beweggründe
Die Strafverfolgungsbehörden forderten Dignitas in der Folge auf, sämtliche Dokumente zu den Zahlungen der beiden Frauen zu liefern. Aufgrund dieser Unterlagen wird zu entscheiden sein, ob Vertreter von Dignitas allenfalls aus selbstsüchtigen Gründen und damit in strafbarer Weise Beihilfe zum Doppelsuizid geleistet haben.
Im vergangenen April gab Dignitas die Dokumente nach einigem Hin und Her schliesslich heraus. Gleichzeitig verlangte Dignitas die Versiegelung der Akten bis zu einem endgültigen Gerichtsentscheid über eine Freigabe zu Handen der Staatsanwaltschaft. Deren Gesuch um Entsiegelung hiess das Zürcher Obergericht im August gut.
Aufwandentschädigung unproblematisch
Das Bundesgericht hat die Beschwerde von Dignitas nun abgewiesen. Gemäss dem Urteil besteht ein hinreichender Verdacht auf eine mögliche Verleitung und Beihilfe zum Selbstmord aus selbstsüchtigen Gründen. Gemäss den Statuten verlange Dignitas für den Aufwand eines begleiteten Freitodes zwischen 6000 und 7500 Franken.
Nach Ansicht der Zürcher Oberstaatsanwaltschaft genüge allein die Zahlung dieser Aufwandentschädigung zwar nicht für den Verdacht auf selbstsüchtige Motive. Allerdings scheine die Verwendung des Begriffs «Sondermitgliedschaftsbeitrag» darauf hinzuweisen, dass mehr einbezahlt worden sei, als in den Statuten vorgesehen.
Erhöhte Wachsamkeit verlangt
Mangels Hinweisen auf die genaue Höhe des bezahlten Sonderbeitrages sei ohne weiteres möglich, dass er die tatsächlichen administrativen Kosten von Dignitas deutlich übersteigen könnte. Hinzu kämen die speziellen Umstände des Doppelsuizids: Einzige Erbin sei die 90-jährige Schwester der verstorbenen Mutter.
Es sei damit naheliegend, dass niemand ihre Vermögensveräusserungen genauer überprüft habe. Das verpflichte die Behörden zu erhöhter Wachsamkeit. Die verlangte Offenlegung der Akten im konkreten Fall bedeute im übrigen nicht, dass Dignitas nun jegliche Zahlungen in sämtlichen Fällen transparent machen müsse. (kes/sda)
Erstellt: 02.12.2011, 10:35 Uhr
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